Straftatenausschluss in der Berufsunfähigkeitsversicherung - ein heißes Eisen!

Straftäter sind bei der Ausübung eines Vergehens oder Verbrechens nicht gegen Berufsunfähigkeit versichert. Das ist für jedermann einleuchtend. Doch was ist, wenn Sie im Straßenverkehr unfreiwillig zum Straftäter werden und dabei berufsunfähig werden? Sie Sie dann versichert?

Der Straftatenausschluss ist von weitreichender Bedeutung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist bedingungsgemäß leistungsfrei, wenn die versicherte Person bei der vorsätzlichen Ausübung oder dem strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens berufsunfähig wird.

Einige Berufsunfähigkeitsversicherer gehen noch weiter: Sie leisten nicht, wenn die Berufsunfähigkeit durch eine vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person begangene vorsätzliche widerrechtliche Handlung verursacht wird. Mit diesem sehr weitreichenden Ausschluss sind auch sämtliche vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten – auch die im Straßenverkehr – erfasst und fallen somit aus dem Versicherungsschutz. Diese Klausel kann sich für den Versicherten im Falle einer Berufsunfähigkeit somit als Katastrophe erweisen.

Exkurs: Verbrechen, Vergehen und Ordnungswidrigkeiten
Verbrechen und Vergehen sind Straftaten. Ein Verbrechen ist ein Straftatbestand, bei dem die Mindestfreiheitstrafe ein Jahr beträgt. Vergehen sind Straftaten, die mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind.
Ordnungswidrigkeiten hingegen sind keine Straftaten. Sie sind rechtwidrige und vorwerfbare Handlungen von geringerer Schwere und werden lediglich mit einer Geldbuße geahndet.

Straftäter sollen bei Ausübung einer Straftat nicht versichert sein

Es ist sicherlich für jedermann einleuchtend, dass ein Straftäter bei der Ausübung eines Verbrechens nicht gegen Berufsunfähigkeit versichert sein soll.

Im Straßenverkehr kann man jedoch zum „Straftäter“ werden, ohne es zu wollen und damit seinen Berufsunfähigkeitsschutz verlieren. Beispielsweise, wenn die versicherte Person bei der „Begehung einer Straßenverkehrsstraftat“ einen Unfall verursacht und dabei selbst berufsunfähig wird.

Um die Problematik zu verdeutlichen, werden an dieser Stelle beispielhaft zwei typische Fallgestaltungen erläutert: die Gefährdung im Straßenverkehr und die Trunkenheit im Straßenverkehr.

Gefährdung des Straßenverkehrs

Im § 315 c Strafgebesetzbuch (StGB) sind die rechtlichen Folgen von Straßenverkehrsgefährdungsdelikte geregelt. Dazu gehören beispielsweise Delikte, wie Trunkenheitsfahrten, verkehrswidriges und rücksichtsloses Überholen oder Nichtbeachten der Vorfahrt, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen oder an Straßenkreuzungen.

Beispiel: Zahnarzt Meyer überholt auf der Landstraße einen LKW grob verkehrswidrig und rücksichtslos. Er gefährdet dabei den Gegenverkehr und verursacht beim Überholmanöver einen Unfall. Dabei wird er selbst schwer verletzt und berufsunfähig. Er wird wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Strafrechtlich handelt es sich um ein Vergehen.
Der Berufsunfähigkeitsversicherer ist leistungsfrei, weil der Zahnarzt vorsätzlich ein Vergehen (vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs) begangen hat, dabei berufsunfähig wurde und dieser Straftatbestand unter den bedingungsgemäßen Straftatenausschluss fällt.

Trunkenheit im Straßenverkehr

Ähnliches gilt für Trunkenheitsfahrten, deren rechtliche Folgen in § 316 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sind.

Beispiel: Zahnarzt Meyer betrinkt sich auf einer Feier vorsätzlich und beabsichtigt auch betrunken Auto zu fahren. Er verunfallt bei der Trunkenheitsfahrt und wird aufgrund seiner dabei erlittenen Verletzungen berufsunfähig. Das Gericht verurteilt ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit.
Der Berufsunfähigkeitsversicherer ist ebenfalls leistungsfrei, weil der Zahnarzt bei der vorsätzlichen Begehung eines Vergehens berufsunfähig geworden ist.

Berufsunfähigkeitsschutz wird gerade bei schweren Verkehrsunfällen ausgehöhlt

Beide Beispiele zeigen, wie der Straftatenausschluss den Berufsunfähigkeitsschutz, gerade bei schweren Verkehrsunfällen in Verbindung mit vorsätzlichen strafrechtlichen Verkehrsdelikten, aushöhlt. Deshalb sollten Sie vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung auf eine für sie vorteilhafte Straftatenausschlussklausel achten.

 

Zwei Beispiele für eine Straftatenausschlussklausel einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Eine vorteilhafte Straftatenausschlussklausel eines Berufsunfähigkeitsversicherers hat zum Beispiel diesen Wortlaut:

(...) „Wir leisten jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens. Verkehrsdelikte und fahrlässige Verstöße sind von diesem Au-schluss nicht betroffen“.

Durch die Regelungen dieser positiven Klausel sind Berufsunfähigkeiten des Versicherten mitversichert, die bei der Begehung von fahrlässigen und vorsätzlichen Verkehrsdelikten verursacht werden – gleichgültig, ob es sich bei den begangenen Verkehrsdelikten um Ordnungswidrigkeiten, Vergehen oder um Verbrechen handelt.

Eine sehr nachteilige Straftatenausschlussklausel eines anderen Berufsunfähigkeitsversicherers hat zum Beispiel diesen Wortlaut:

(...) „Wir leisten jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist durch eine von Ihnen als Versicherungsnehmer oder von der versicherten Person begangene vorsätzliche widerrechtliche Handlung.“

Durch diese nachteilige Klausel sind sogar sämtliche vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, insbesondere auch vorsätzliche Verkehrsordnungswidrigkeiten. Von einem Berufsunfähigkeitsversicherer, der solch eine Klausel verwendet, ist abzuraten.

Straftatenausschluss in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Sämtliche Straßenverkehrsdelikte sollten mitversichert sein

Idealerweise sollten sämtliche Verkehrsdelikte – somit auch Vergehen und Verbrechen – mitversichert sein.

Viele Berufsunfähigkeitsversicherer schließen jedoch Verbrechen und Vergehen auch für den Bereich des Straßenverkehrs vom Versicherungsschutz aus, so dass bestenfalls grob fahrlässige und vorsätzliche herbeigeführte Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr als mitversichert gelten.

Dies ist definitiv zu wenig. Gerade bei sehr schweren Verkehrsunfällen mit Personenschäden kann leicht eine vorsätzliches Vergehnen vorliegen oder unterstellt werden. Würde die versicherte Person durch die selbsterlittenen Verletzungen solch eines Unfalls berufsunfähig, wäre der Berufsunfähigkeitsversicherer aufgrund des Straftatenausschlusses leistungsfrei.

Nur wenige Berufsunfähigkeitsversicherer sind bereit, den Straftatenausschluss so einzugrenzen, dass sämtliche Delikte im Straßenverkehr und sämtliche anderen fahrlässige Verstöße als mitversichert gelten.

Sie sollten vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung darauf achten, dass zumindest sämtliche Vergehen im Straßenverkehr, also auch vorsätzliche Vergehen in diesem Bereich, unter Versicherungsschutz stehen. Besser wäre es natürlich, einen Berufsunfähigkeitsversicherer zu favorisieren, dessen Versicherungsschutz sämtliche Verkehrsdelikte erfasst. Dann wäre auch der Tatbestand des Verbrechens mitversichert.

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ist lediglich die Kurzfassung zu einem komplexen und komplizierten Thema. Aus Gründen der Verständlichkeit sind die Sachverhalte  bewusst vereinfacht, illustrierend und unvollständig dargestellt. Keinesfalls ersetzen diese einführenden Hinweise eine konkrete Einzelfallberatung. Bitte lassen Sie sich, bevor Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, fachkundig beraten.

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