Ärzteklauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Echter Vorteil oder werblicher Unfug?

Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter einer Ärzteklausel?

Ärzteklauseln in einer Berufsunfähigkeitsversicherung gehören zu den sogenannten Berufsklauseln, die es auch für Notare, Rechtsanwälte, Beamte und andere Berufsgruppen gibt.

Ärzteklauseln sollen es dem Versicherer erschweren, einen Arzt im Falle einer Berufsunfähigkeit auf eine andere Tätigkeit zu verweisen. Dies ist zunächst einmal vorteilhaft.  Denn dann ist vertraglich sichergestellt, dass ein berufsunfähiger Arzt seine BU-Rente weiterhin erhält, auch wenn er mit seinem verbliebenden Leistungsvermögen eine andere nichtärztliche Tätigkeit tatsächlich ausübt. Voraussetzung ist allerdings, dass der versicherte Arzt keinerlei ärztliche Tätigkeit mehr ausüben kann.

Leider sind die Klauseln oft so formuliert, dass sie dieses Versprechen nicht halten. Wie so oft, steckt auch hier der Teufel im Detail!

Insbesondere auf zwei Punkte sind bei einer Ärzteklauseln zu achten:

  • Achten Sie darauf, dass im Leistungsfall stets Ihre konkret ausgeübte ärztliche Tätigkeit versichert ist und nicht lediglich eine abstrakte oder Ihnen mögliche ärztliche Tätigkeit. Dies ist leider fast nie der Fall. Deshalb widmen wir uns weiter unten vor allem der Frage, welche ärztliche Tätigkeit im Schadenfall tatsächlich versichert ist.
  • Die Klausel sollte auf die Wahrung Ihrer Lebensstellung abstellen.

Ärzteklauseln in einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind fast immer nachteilig. Warum?

Sehen wir uns hierzu einmal vorab eine klassische Ärzteklausel an:

"Die versicherte Person gilt als berufsunfähig, wenn sie eine Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt ... infolge Krankheit, Körperverletzung und Kräfteverfalls ... nicht mehr ausüben kann."

Durch diese Formulierung mit dem Wort "eine" kann diese Ärzteklausel in einem BU-Leistungsfall leicht zu einer Stolperfalle werden. Bei Vorliegen solch einer Klausel kann nämlich ein berufsunfähiger Arzt von seiner Versicherung in jeden anderen Arztberuf verwiesen werden, den er noch ausüben könnte. Die Verweisung bewirkt, dass der Versicherer leistungsfrei wird und der Berufsunfähige leer ausgeht. Unter Umstände müsste er zudem noch größere Gehaltseinbußen in Kauf nehmen.

Der Versicherer ist nur dann leistungspflichtig:

  • wenn der Betroffene in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Arzt berufsunfähig ist
  • und er zusätzlich eine andere, für ihn zulässige Tätigkeit als Arzt nicht mehr ausüben könnte.

Ob der Berufsunfähige diese Tätigkeit nun tatsächlich ausübt oder nicht, spielt für die Leistungspflicht des BU-Versicherers überhaupt keine Rolle. Allein die theoretische Möglichkeit dieser Berufsausübungsmöglichkeit genügt für die Leistungsfreiheit des Versicherers.

Ebenfalls nicht versichert, ist die erlernte oder zuletzt ausgeübte Funktion (z.B. Chefarzt oder Oberarzt) oder die in einem bestimmten Fachgebiet ausgeübte Tätigkeit (zum Beispiel eine Facharzttätigkeit als Chirurg). Sie sehen schon, der Versicherungsschutz wird durch solch eine Klausel stark eingeschränkt.

Beispiel:
Ein hochdotierter Herzchirurg kann aufgrund eines Nervenzitterns diesen Beruf nicht mehr ausüben.

Könnte er noch eine andere ärztliche Tätigkeit mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen ausüben, z.B. als angestellter Arzt in einer kardiologischen Praxis, ist seine Versicherung ohne Wenn und Aber leistungsfrei. Der versicherte Chirurg bekäme seine dringend benötigte Berufsunfähigkeitsrente nicht.

Übt der ehemalige Herzchirurg tatsächlich eine Tätigkeit als Arzt in einer kardiologischen Praxis aus, bleibt der BU-Versicherer selbstverständlich ebenfalls leistungsfrei.

In beiden Fällen erhält der versicherte Herzchirurg keine Berufsunfähigkeitsrente. Seine BU-Versicherung ist aufgrund der vereinbaren Ärzteklausel nur leistungspflichtig, wenn er keinerlei ärztliche Tätigkeit mehr ausüben könnte. Dies stellt eine echte Hürde dar!

 

Die Ärzteklausel erfasst auch Tätigkeiten im öffentlichen Gesundheitswesen (Gesundheitsämter), medizinischen Diensten oder Krankenkassen. (Quelle: Kai-Jochen Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage, 2019, Kapitel 6, Rn 177). Die Klausel stellt somit nicht auf die zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit ab, sondern auf ein allgemeines Berufsbild.

Facharztklauseln versichern lediglich die beantragte ärztliche Tätigkeit

Ebenfalls nachteilig sind meist spezielle Facharztklauseln. Sie engen den Versicherungsschutz ein. Bei Vereinbarung solch einer Klausel liegt Berufsunfähigkeit nur vor, wenn die beantrage spezielle fachärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Wurde beispielsweise die Tätigkeit als "Herzchirurg" versichert, sind künftige Berufswechsel nicht versichert. Würde der Herzchirurg beispielsweise als kaufmännischer Direktor tätig werden, würden diese neuen beruflichen Tätigkeiten vom Versicherungsschutz nicht erfasst werden. Dies gilt auch, wenn er die Facharztrichtung ändern würde. Versichert ist und bleibt lediglich die beantragte und im Versicherungsschein dokumentierte ärztliche Tätigkeit, in diesem Fall die Tätigkeit als Herzchirurg.

Positiver als obige klassische Ärzteklausel ist beispielsweise folgende Klausel:

“Die versicherte Person gilt als berufsunfähig, wenn sie ihre Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt... infolge Krankheit, Körperverletzung und Kräfteverfalls ... nicht mehr ausüben kann.“

Diese Klausel stellt sicher, dass die von der versicherten Person konkret ausgeübte Tätigkeit als Arzt im Leistungsfall versichert ist. Und nicht nur irgendeine x-beliebige, theoretisch ausübbare ärztliche Tätigkeit, was immer darunter zu verstehen sein mag.

Hinweis:  Strenggenommen handelt es sich hierbei nicht um eine Ärzteklausel, sondern eine im Wege der Auslegung zu ermittelnde Festlegung auf die konkrete Tätigkeit (OLG Saarbrücken 23.2.2011 - 5 U 275/09-72). So jedenfalls hat seinerzeit dieses Gericht bei einer ähnlichen Klausel entschieden. Dies soll jedoch an dieser Stelle keine Rolle spielen.

Ist die Berufsunfähigkeits-Definition der Deutschen Ärzteversicherung eine Ärzteklausel?

Um die Frage zu beantworten, werfen wir zunächst einen Blick auf die BU-Definition, die wie folgt lautet:

1.1       Allgemeine Definition der Berufsunfähigkeit

1.1.1 Voraussetzungen
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllte und ärztlich nachgewiesen
sind:

- Die versicherte Person kann ihre berufliche Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Psychotherapeut
  -  voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen
  -  zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben.
  - Ursache für die Beeinträchtigung ist
  - Krankheit,
  - Körperverletzung oder
  - ein Verfall der Kräfte (auch einfach oder dem Alter entsprechend). (…)

(Quelle: Deutsche Ärzteversicherung - Auszug aus Seite 2 der Versicherungsbedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung für Heilberufe, D_1444_21014198_04.22_D)

Diese BU-Definition der Deutschen Ärzteversicherung ist im engeren Sinne ebenfalls keine Ärzteklausel, sondern schlichtweg eine BU-Definition für die dort genannten Berufsgruppen, auch wenn man durch die Formulierung eine gewisse Nähe zu einer "Art erweiterten Ärzteklausel" hineininterpretieren könnte. Die BU-Definition konkretisiert lediglich, wann für Ärzte, Zahnärzte und andere abschließend genannten medizinischen Berufe Berufsunfähigkeit vorliegt. Auf jeden Fall ist sie kundenfreundlicher als die oben besprochene klassische Ärzteklausel.

Wie mir jedoch einige Kunden berichteten, bezeichnen wohl einige Versicherungsvertreter der Deutschen Ärzteversicherung diese BU-Definition als Ärzteklausel. Sie sollen damit werben bzw. den Eindruck erwecken, die Absicherung der zuletzt ausgeübten ärztlichen Tätigkeit sei ein Alleinstellungsmerkmal der Deutschen Ärzteversicherung und alle anderen BU-Versicherer würden Ärzte so nicht versichern.

Meine Auffassung: Das wäre falsch und als werblicher Unfug abzutun. Denn schon nach der gesetzlichen Definition des § 172 (2) VVG  als gesetzliche Leitbild einer Berufsunfähigkeit gilt stets der zuletzt ausgeübte Beruf als versichert. Übt also jemand vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit eine ärztliche Tätigkeit, z.B. als Chirurg aus, so ist auch diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chirurg in seiner konkreten Ausgestaltung bei allen anderen BU-Versicherungen versichert. Das ist eine Selbstverständlichkeit!

Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen ist seit der Einführung des § 172 VVG im Jahre 2008 stets der zuletzt ausgeübte Beruf versichert. Mit dieser Selbstverständlichkeit zu werben, halte ich für werblichen Unfug.

 

Hinweis: Tatsächlich verfügt die Berufsunfähigkeitsversicherung der Deutschen Ärzteversicherung ( Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung für Heilberufe, D_1444_21014198_04.22_D) über zwei Berufsunfähigkeits-Definitionen:

  • Berufsunfähigkeits-Definition für „ärztliche Tätigkeiten“ (Seite 2 der Bedingungen)
  • Berufsunfähigkeits-Definition für „nichtärztliche Tätigkeiten“ (Seite 29 der Bedingungen)

Diese Zweigleisigkeit in den BU-Definitionen ist eine Eigenheit der Deutschen Ärzteversicherung. Hier wurde nur auf die BU-Definition für "ärztliche Tätigkeiten" eingegangen, weil diese im Zusammenhang mit dem Thema Ärzteklauseln steht und betrachtet werden sollte.

Weitere interessante, ausführliche Informationen finden Sie unter:

 

Berufsunfähigkeitsversicherung Deutsche Ärzteversicherung: Ist deren Regelung zur konkreten Verweisung ein besonderes Highlight?

Auch der von der Deutschen Ärzteversicherung in diesem Zusammenhang herausgestellte Vorteil, dass bei ihrer Gesellschaft lediglich eine konkrete Verweisung auf ärztliche Berufe ausgesprochen werden kann, aber nicht auf andere (akademische) Berufe, entpuppt sich beim näheren Hinsehen als nicht überzeugend.

Hier ein Auszug aus den Versicherungsbedingungen:

(...) Konkrete Verweisung: Die versicherte Person nimmt, obwohl sie in der bisherigen Tätigkeit berufsunfähig ist - eine neue berufliche Tätigkeit auf.
In diesem Fall prüfen wir, ob die neue berufliche Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Psychotherapeut mit der Tätigkeit bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit vergleichbar ist. Ist dies der Fall, liegt keine Berufsunfähigkeit mehr vor. Die konkrete Verweisung wird bei Prüfung der Berufsunfähigkeit immer betrachtet.

Als vergleichbar wird eine Tätigkeit nur dann angesehen, wenn sie der Ausbildung oder Erfahrung sowie der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person entspricht. D.h. die neue Tätigkeit:
- erfordert keine deutlich abweichenden Kenntnisse und Fähigkeiten,
- hat eine vergleichbare Wertschätzung und
- ein vergleichbares Einkommen.

Dabei gilt in der Regel eine Einkommensminderung von maximal 20 % gegenüber dem jährlichen Bruttoeinkommen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als zumutbar. Bei niedergelassenen oder freiberuflichen Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern oder Psychotherapeuten betrachten wir den durchschnittlichen Gewinn vor Steuern der letzten drei Jahre.
Wir berücksichtigen dabei die individuellen Gegebenheiten sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung. So kann in begründeten Einzelfällen auch eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar sein.

Wir erbringen auch dann weiterhin Leistungen, wenn die versicherte Person zwar neue Kenntnisse und Tätigkeiten erlernt hat und dadurch eine andere berufliche Tätigkeit ausübt, sie aber weiterhin nicht als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Psychotherapeut tätig ist. In diesem Fall liegt weiterhin Berufsunfähigkeit im Sinne dieses Vertrages vor."   (…)

(Quelle: Deutsche Ärzteversicherung - Auszug aus Seite 3 der Versicherungsbedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung für Heilberufe, D_1444_21014198_04.22_D), Hervorhebungen zum Teil durch den Autor.

Erstens ist ein Arzt, der ein 6-jähriges Humanmedizinstudium absolviert hat und daran anschließend noch eine ca. 5-jährige Facharztausbildung - schon aufgrund dieser langwierigen und hochqualifizierten Ausbildung - faktisch kaum verweisbar. Würde er im Falle einer Berufsunfähigkeit eine andere Tätigkeit ausüben, entspräche diese "fachfremde" Tätigkeit wohl kaum seinen Fähigkeiten und Kenntnissen.

Und zweitens entspräche diese Tätigkeit wohl kaum seiner Lebensstellung: Was sollte dieser berufsunfähige Arzt in einem solch arztfremden (ungelernten) Beruf wohl verdienen?  Hätte diese berufliche Tätigkeit dasselbe soziale Ansehen (soziale Wertschätzung)? Eher utopisch, das anzunehmen! Dies sind aber die elementarsten Grundvoraussetzungen dafür, damit ein jeglicher Versicherer überhaupt erst konkret verweisen dürfte. Eine konkrete Verweisung dürfte deswegen ohnehin von vornherein scheitern.

Der denkbare Fall, dass ein Arzt zusätzlich zum Medizinstudium ein zweites akademisches Studium absolviert hat und dann nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit im "Arztberuf" in dem auf diesem Studium fußenden Beruf arbeitet und so viel verdient, wie in seiner vorherigen Tätigkeit als Arzt, dürfte ebenfalls einer utopischen Vorstellung geschuldet sein. Für mich sieht das eher nach einem Werben mit Selbstverständlichkeiten aus.

Kein eindeutig konkreter Verzicht auf 20%ige Einkommenseinbuße

Dafür scheinen die Versicherungsbedingungen der Deutschen Ärzteversicherung zur konkreten Verweisung, da, wo es wirklich darauf ankommt, bewusst schwammig formuliert zu sein: Gemeint ist die Situation, dass ein in seinem Beruf berufsunfähiger Arzt noch in einem anderen Arztberuf tätig sein will und kann. Dies kommt häufiger vor. Denn nicht wenige Ärzte üben ihre Tätigkeit aus einer Berufung heraus aus. Sie wollen trotz eigener Berufsunfähigkeit zumindest noch helfend in einem anderen Arztberuf tätig sein, nicht selten unter Einsatz all Ihrer Kräfte bis hin zum Raubbau an ihrer Gesundheit.  

Anders als bei hochwertigen BU-Tarifen anderer Gesellschaften, wird hier von der Deutschen Ärzteversicherung die maximal zumutbare 20%ige Einkommenseinbuße bei der konkreten Verweisung, vertraglich nicht eindeutig konkretisiert.

Hier nochmals der entsprechende Passus aus den Versicherungsbedingungen:

(...) Dabei gilt in der Regel eine Einkommensminderung von maximal 20 % gegenüber dem jährlichen Bruttoeinkommen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als zumutbar. Bei niedergelassenen oder freiberuflichen Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern oder Psychotherapeuten betrachten wir den durchschnittlichen Gewinn vor Steuern der letzten drei Jahre.
Wir berücksichtigen dabei die individuellen Gegebenheiten sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung. So kann in begründeten Einzelfällen auch eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar sein.

Quelle: Deutsche Ärzteversicherung - Auszug aus Seite 3 der Versicherungsbedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung für Heilberufe, D_1444_21014198_04.22_D), Hervorhebungen durch den Autor.

Dabei gilt in der Regel“, „individuelle Gegebenheiten“ – diese Formulierungen machen das Ganze so unverbindlich. Meines Erachtens kneift hier die Deutsche Ärzteversicherung, indem sie sich ein Schlupfloch bei der konkreten Verweisung innerhalb des Berufsbildes Arzt offen lässt und die angeführte 20%-Einkommensminderungs-Grenze vertraglich nicht wasserdicht konkretisiert. Und dies trotz des Umstandes, dass sie als Hauptzielgruppe Ärzte und Zahnärzte versichert.

Natürlich ist es legitim zu werben und die Vorteile der eigenen Produkte herauszustellen. Das macht nicht nur die Deutsche Ärzteversicherung, sondern das tun alle Versicherer. Problematisch wird es aber immer dann, wenn der Kunde selbst nicht ohne weiteres in der Lage ist, zu beurteilen oder zu bewerten, ob es sich um echte oder nur vermeintliche Vorteile handelt. Bei Versicherungsbedingungen ist das regelmäßig der Fall. Hier können teils feine Nuancen in den Formulierungen einen riesigen Unterschied ausmachen. Im Fall der Berufsunfähigkeit kann das existenzbedrohende Folgen haben (wenn keine Leistungspflicht besteht), zermürbende Prozesse nach sich ziehen (wenn die Leistungspflicht unklar ist) oder – im Idealfall – eine saubere Regulierung bedeuten.

Weiterführender Link:

Fazit: Ärzteklausel in einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind out und überflüssig!

Bei einer sogenannten Ärzteklausel wird nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit abgestellt, sondern auf den in der Klausel genannten ärztlichen Beruf (z.B. "Arzt allgemein"). Dies kann sich im Leistungsfall als nachteilig erweisen. Ärzteklauseln sind schlichtweg überflüssig und verstoßen wohl auch gegen das gesetzliche Leitbild des § 172 VVG, wonach auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im BU-Leistungsfall abzustellen ist. Sie werden heute so gut wie nicht mehr angeboten.

Günstiger ist es für Sie, einen Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Ärzteklausel abzuschließen. Achten Sie stattdessen darauf, dass Ihr Vertrag auf die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung verzichtet und eine vorteilhafte Verweisungsklausel für die konkrete Verweisung enthält.

Hinweis: Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors, Andreas Schiewe als Geschäftsführer von ASLife Vorsorgemanagement GmbH, wieder. Aus Gründen der Verständlichkeit sind die Sachverhalte bewusst vereinfacht dargestellt. Beispielsweise wurden folgende Fallgestaltungen/Punkte nicht berücksichtigt: Berufsunfähigkeit aufgrund des Verlustes von Kerntätigkeiten (qualitative BU), leidensbedingte Arbeitszeitreduktion, der Einfluss von Leistungsausschlüssen sowie die Umorganisationsklausel für Selbstständige.

 

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Beantworten Sie die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag nicht wahrheitsgemäß, unvollständig oder verschweigen gefahrerhebliche Umstände, verletzten Sie die sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht. Der Versicherer ist in diesen Fällen berechtigt, die Berufsunfähigkeitsrente zu kürzen oder ist sogar ganz leistungsfrei.

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