Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnärzte
Worauf sollten Zahnärztinnen und Zahnärzte beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung achten? Welche Klauseln sind wichtig, welche sind unwichtig? Erfahren Sie, was eine erstklassige BU-Versicherung für diese Zielgruppe ausmacht, wie Sie Stolperfallen vermeiden und was es mit dem Versorgungswerk auf sich hat.
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Inhaltsverzeichnis
- Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versorgungswerk - in den meisten Fällen eine trügerische Illusion
- Warum Zahnärzte den Schutz einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung benötigen
- Worauf Sie bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung für einen Zahnarzt achten sollten und wie Sie folgenschwere Fehler vermeiden
Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versorgungswerk - in den meisten Fällen eine trügerische Illusion
Berufsständisches Versorgungswerk der Zahnärzte leistet oft erst bei 100%iger Berufsunfähigkeit
Bei meinen Beratungen zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnärzte und Ärzte werden mir oft zwei Fragen gestellt:
- Erhalte ich nicht auch eine Berufsunfähigkeitsrente aus meinem berufsständischen Versorgungswerk?
- Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, damit ich die Rente erhalte?
Auf diese beiden Fragen möchte ich an dieser Stelle kurz eingehen, bevor wir uns dem Thema Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnärzte widmen.
Zahnärzte und selbstverständlich auch andere Ärzte sind dem Grunde nach über Ihr berufsständisches Versorgungswerk gegen Berufsunfähigkeit versichert. Das hört sich zunächst einmal gut an. Doch hinter dem Leistungsversprechen, verbirgt sich nur eine trügerische Sicherheit, geschaffen durch Wort Berufsunfähigkeit.
Doch fangen wir von vorne an: Stets regelt die Satzung des jeweiligen Versorgungswerkes unter welchen Voraussetzungen Berufsunfähigkeit vorliegt und ein von Berufsunfähigkeit betroffenes Mitglied eine Berufsunfähigkeitsrente erhält.
Beispielhafter Auszug aus einer Satzung:
„Ein Mitglied ist berufsunfähig, wenn seine Fähigkeiten zur Ausübung jedweder ärztlicher Tätigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann (Berufsunfähigkeit), infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vollständig entfallen. Dabei ist nicht zu berücksichtigen, ob die Berufsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt umgesetzt werden kann."
Damit müssen grundsätzlich folgende Leistungsvoraussetzungen erfüllt werden:
- Das Versorgungswerk leistet nur bei vollständigem Verlust der Berufsunfähigkeit, das heißt bei 100%iger Berufsunfähigkeit.
- Es muss eine 100%ige Berufsunfähigkeit in allen erdenklichen Tätigkeitsfeldern eines Zahnarztes bestehen.
- Dabei ist nicht zu berücksichtigen, ob die verbliebene Berufsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt umgesetzt werden kann. Könnte der Betroffene also noch zu 30 % irgendeine mit der zahnärztlichen Tätigkeit verwandte Tätigkeit ausüben, bekommt aber aufgrund seines Handicaps keine Stelle, ist das irrelevant. Das Versorgungswerk muss nicht zahlen.
- Der Zahnarzt muss seine Approbation zurückgeben.
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen nicht, haben Sie kein Rentenanspruch bei Berufsunfähigkeit gegenüber Ihrem Versorgungswerk. Sie stehen mit leeren Händen da und müssen zusehen, wie Sie Ihr Leben finanzieren.
Nur die wenigsten Mitglieder dürften diese Voraussetzungen bei der Geltendmachung einer BU-Rente gegenüber ihrem Versorgungswerk erfüllen.
Keine Rente vom Versorgungswerk bei Fortführung einer Zahnarztpraxis
Und nun ein Fallbeispiel aus der Praxis, das bis zum Oberverwaltungsgericht ging: Hier wollte ein erkrankter Zahnarzt seine Praxis fortführen, indem er einen Vertreter in seiner Zahnarztpraxis beschäftigte. Auch dieses an sich legitime und verständliche Vorgehen führte zu einer Versagung seines Leistungsanspruchs auf BU-Rente. Das dies rechtens ist, hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in einem hierzu ergangenen Urteil bestätigt.
Das Urteil:
Das OVG Niedersachsen hat mit Urteil vom 12.02.2009, AZ: LB 7/08 entschieden: Wer als Zahnarzt bei gesundheitlichen Problemen einen Vertreter in der eigenen Praxis beschäftigt, der im Namen des erkrankten Zahnarztes weiter Rechnungen stellt, hat keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente.
Nach dem Urteil des Gerichtes ist zwingende Voraussetzung für die Zahlung der Rente aus dem Versorgungswerk, dass der Zahnarzt seine Praxis komplett aufgibt. Wer jedoch, wie im entschiedenen Fall, seine Praxis weiter offen hält, hat seinen Beruf in rechtlicher Hinsicht nicht aufgegeben und hat keinen Anspruch auf die satzungsgemäße Berufsunfähigkeitsrente.
Versorgungswerk bietet faktisch so gut wie keinen Berufsunfähigkeitsschutz
Nur die wenigsten von einer Berufsunfähigkeit betroffenen Ärzte und Zahnärzte dürften diese überbordenden Leistungsvoraussetzungen gegenüber ihrem Versorgungswerk erfüllen. Sie erhalten keine Rente und gehen leer aus.
Auch die geforderte Rückgabe der Approbation ist eine einschneidende, nahezu unüberwindliche Leistungsvoraussetzung. Wegen hoher Darlehensverpflichtungen aus der Arzt oder Zahnarztpraxis ist dieses Erfordernis von einer Berufsunfähigkeit Betroffenen oftmals nicht zu stemmen ist. Faktisch bietet ein Versorgungswerk so gut wie keinen Berufsunfähigkeitsschutz.
Das Verweisungsrecht eines Versorgungswerkes führt oft zu unüberwindbaren Leistungsvoraussetzungen
Das Versorgungswerk prüft im Rahmen ihres satzungsgemäßen Verweisungsrechts, ob ein Zahnarzt in seinem bisherigen Umfeld noch als Zahnarzt arbeiten kann. Das heißt, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen müssen so gravierend sein, dass er mit seiner zahnärztlichen Ausbildung weder als Gutachter, als Lehrer in der Berufsschule, als Autor bei Fachverlagen, noch in der Pharmaindustrie, noch im öffentlichen Gesundheitsdienst oder einer sonstigen Beratungs- und Verwaltungstätigkeit tätig sein kann.
Erst wenn ein Zahnarzt all diese "artverwandten Tätigkeiten", in denen er seine zahnärztliche Ausbildung verwenden könnte, aufgrund seiner Leiden ebenfalls nicht ausüben kann, könnte er bei Erfüllung all der übrigen, vom Versorgungswerk gesetzten, sehr hochgesteckten Anspruchsvoraussetzungen berufsunfähig sein. Dies dürfte nur in Ausnahmefällen gelingen.
Ein Beispiel aus dem berufsständischen Versorgungswerk für Ärzte soll diese Problematik verdeutlichen:
Ein Chirurg erleidet beim Skifahren eine irreparable Verletzung seiner rechten Hand (OP-Hand), die zu einer teilweisen Steifigkeit des Daumens und der benachbarten Finger führt. Er ist deshalb nicht mehr in der Lage, operative Eingriffe vorzunehmen, da seine feinmotorischen Fähigkeiten dies nicht mehr zulassen. Er kann jedoch noch als angestellter Mediziner in einer Arztpraxis für Allgemeinmedizin (fast) uneingeschränkt arbeiten.
Sein Versorgungswerk ist leistungsfrei. Denn der in seinen ursprünglichen Beruf berufsunfähige Chirurg kann noch eine "jedwede ärztliche Tätigkeit" ganz oder zumindest im eingeschränkten Umfang ausüben. Die Leistungsvoraussetzung, dass infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte jedwede ärztliche Tätigkeit vollständig entfallen sein muss, erfüllt er nicht.
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung hingegen wäre leistungspflichtig, denn der betroffene Chirurg, kann zu mehr als 50% seinen ursprünglichen Beruf als Chirurg nicht mehr ausüben.
Warum Zahnärzte den Schutz einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung benötigen
Wir stellen fest: In vielen Fällen wird ein Zahnarzt trotz Berufsunfähigkeit keine Rentenleistung von seinem Versorgungswerk erhalten, weil die Hürden einfach zu hoch sind. Deshalb ist es für Sie als Zahnarzt besonders wichtig, Ihre Arbeitskraft über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abzusichern. Diese stellt weitaus geringere Anforderungen an ihre Leistungspflicht. Sie erhalten die versicherte BU-Rente schon, wenn Sie in Ihrem bisherigen Beruf zu mindestens 50% berufsunfähig sind.
Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnärzte: 3 typische Leistungsfälle
Fall 1:
Sie erleiden einen Unfall und büßen dabei die Beweglichkeit Ihres rechten Daumens ein. Deshalb können Sie Ihren Beruf als Zahnarzt nur noch zu weniger als 50% ausüben. Für diesen Fall sollte Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung selbstverständlich die volle Berufsunfähigkeitsrente zahlen.
Fall 2:
Sie sollten ebenfalls die volle Berufsunfähigkeitsrente erhalten, wenn Sie in Ihrem Beruf als Zahnarzt wegen eines Bandscheibenvorfalls zu mindestens 50% berufsunfähig werden und Sie Ihre bisherige zahnärztliche Tätigkeit im Rahmen Ihrer verbliebenen gesundheitlichen Möglichkeiten weiter fortführen.
Fall 3:
Der Versicherer sollte weiterhin zur Zahlung der Rente verpflichtet sein, wenn Sie als Kieferchirurg wegen einer Tumorerkrankung des Rückenmarks zu mehr als 50% berufsunfähig geworden sind, weil Sie nicht mehr operieren können - Sie aber nun eine gutachterliche Tätigkeit ausüben, bei der Sie beispielsweise die Hälfte Ihres bisherigen Einkommens erwirtschaften.
Welche Krankheiten führen bei Zahnärzten regelmäßig zu einer Berufsunfähigkeit?
Der Beruf eines Zahnarztes ist körperlich anstrengend. Sicherlich nicht so anstrengend, wie der eines Maurers oder Dachdeckers - aber auch er fordert seinen Tribut.
Zwangshaltung führt zu orthopädischen Beschwerden
Die Patientenbehandlung führen Zahnärzte regelmäßig in gebeugter, den Rücken belastender Haltung aus. Diese Zwangshaltung führt fast zwangsläufig zu orthopädischen Beschwerden. Dies ist nur eine Frage der Zeit. Bandscheibenvorfälle, Schulterschmerzen und Erkrankungen der Halswirbelsäule sind deshalb an der Tagesordnung. Sie führen oft zu Arbeitsunfähigkeiten, in schweren Fällen zu einer Berufsunfähigkeit.
Besonders häufig führen folgende Erkrankungen, oft in Zusammenwirken miteinander, zu einer Berufsunfähigkeit:
- psychische Erkrankungen (z.B. Depressionen, Burnout, Erschöpfungszustände, Suchterkrankungen)
- chronische Rückenschmerzen
- Karpaltunnelsyndrom
- Bluthochdruck
- Erkrankungen des Herzens
- Erkrankungen der Haut (Handekzeme und Allergien)
- Krebserkrankungen
Psychische Erkrankungen und Stress nehmen bei Zahnärzten zu
Vor allem psychische Erkrankungen nehmen bei Zahnärzten stetig zu. Nach einer Studie des Instituts der Deutschen Zahnärzte führen ständige berufliche Überlastungen und unbewältigte Überforderungen bei Zahnmedizinern zum Burnout-Syndrom. Dauermüdigkeit, Erschöpfung, Leistungsabfall und persönlicher Rückzug sind die Folgen dieser dauerhaften Überlastungen.
Gerade leistungsorientierte Menschen, zu denen unstreitig Zahnärzte und Zahnmediziner gehören, sind hiervon besonders betroffen. Für viele Zahnmediziner gehört mittlerweile der Stress zu den unangenehmsten Seiten ihres Berufes.
Dermatosen gelten für Zahnärzte ebenfalls als großes Berufsrisiko
Auch Dermatosen und Allergien verursacht durch Materialien in Handschuhen stellen für Zahnmediziner ein nicht zu unterschätzendes Berufsunfähigkeitsrisiko dar. Die positive Nachricht: Durch Prävention konnte die Anzahl der Fälle in den letzten Jahren eingedämmt werden.
Worauf Sie bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung für einen Zahnarzt achten sollten und wie Sie folgenschwere Fehler vermeiden
Auf eine kundenfreundliche Umorganisationsklausel achten
Wenn Sie niedergelassener Zahnarzt sind oder planen Sie sich später mit einer eigenen Praxis niederzulassen, ist eines der gröbsten Fehler, den Sie beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnärzte machen können, nicht auf eine kundenfreundliche Umorganisationsklausel zu achten.
Schließen Sie einen Vertrag mit einer für sie nachteiligen Umorganisationsklausel ab, kann der Versicherer, obwohl Sie berufsunfähig sind, trotzdem leistungsfrei werden - nämlich dann, wenn er nach seinen vertraglichen Regelungen von Ihnen eine zumutbare Umorganisation Ihrer Zahnarztpraxis fordern kann. Beispielsweise, wenn es Ihnen noch möglich ist, nach erfolgter, zumutbarer Umorganisation Ihre Zahnarztpraxis noch eigenständig weiterzuführen und Ihnen keine erheblichen Einkommenseinbußen entstehen. Auch darf der erforderliche Kapitaleinsatz für die Umorganisation der Praxis nicht zu groß sein.
Ist eine Umorganisation der Praxis zumutbar, sind die Folgen fatal: In solch einem Fall gehen Sie leer aus. Sie erhalten keine Berufsunfähigkeitsrente vom Versicherer. Und Sie müssen zusehen, wie Sie trotz Berufsunfähigkeit über die Runden kommen. Allein die hohen Fixkosten wie Miete, Personalkosten und die Darlehnsverpflichtungen aus der Zahnarztpraxis und dem Eigenheim werden bei vielen Zahnärzten den noch verbleibenden, geschmälerten Gewinn aufzehren. Fürs Leben bleibt zu wenig.
Die Regelungen zu dieser Klausel sind komplex, kompliziert und von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich - aber existenziell bedeutend. Es hilft nur ein Blick ins Kleingedruckte.
Weitergehende Infos:
Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnärzte: Ärztliche Untersuchung möglichst erst ab 3.000 € Monatsrente
Zahnärztinnen und Zahnärzte zählen zu den Spitzenverdienern, insbesondere wenn sie sich mit einer eigenen Zahnarztpraxis selbständig gemacht haben.
Um sich gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit abzusichern, werden von Zahnärzten deshalb hohe Berufsunfähigkeitsrenten gewünscht. Mit diesem Wunsch treffen sie nicht immer auf Nächstenliebe: Die Berufsunfähigkeitsversicherer unterziehen nämlich den zu Versichernden regelmäßig bei Antragstellung einer strengen Gesundheitsprüfung und Risikoprüfung (Beruf und gefährliche Sportarten). Sie möchten sich dadurch vor erhöhten Risiken schützen, denn es ist sicherlich für jedermann offensichtlich, dass Personen mit Vorerkrankungen mit größerer Wahrscheinlichkeit berufsunfähig werden.
Vor allem die Gesundheitsprüfung macht so manchen Zahnarzt einen Strich durch die Rechnung, eine bedarfsgerechte Berufsunfähigkeitsversicherung - ohne Leistungsausschlüsse und ohne Beitragszuschläge zu erhalten. Vorerkrankungen und Beschwerden, die der Versicherer als risikoerhöhend einstuft, führen regelmäßig zu Erschwernissen. Mitunter genügt schon eine Lappalie, wie eine Allergie, ein leichter Heuschnupfen oder hin und wieder einmal Rückenbeschwerden, um mit einem medizinischen Beitragszuschlag von 25% oder 50% belegt zu werden oder einen medizinischen Leistungsausschluss (z.B. Ausschluss der Wirbelsäule) auferlegt zu bekommen.
Dabei beschränken sich einige Versicherer bei der Gesundheitsprüfung bis zu einer monatlichen Rente von 2.500 € auf die Beantwortung von Gesundheitsfragen im Antrag, um verbindlich zu entscheiden, zu welchen Konditionen und Bedingungen sie bereit sind, den Antragsteller zu versichern. Auf eine ärztliche Untersuchung bis zu dieser Rentenhöhe wird verzichtet.
Ab 2.500 € Rente wird fast immer eine ärztliche Untersuchung gefordert
Bei beantragen BU-Renten von mehr als monatlich 2.500 € fordern jedoch fast alle Gesellschaften zusätzlich zur Beantwortung der gestellten Gesundheitsfragen eine ärztliche Untersuchung. Und diese kann es in sich haben - je nachdem wie hoch die gewünschte Absicherung ist. Hier wird dann ein Blutbild erstellt, ein EKG vorgenommen, ein HIV-Test absolviert und es werden viele weitergehende und vertiefende Fragen gestellt als im „Normalantrag“ üblich. Durch die Untersuchung kann einiges ans Licht kommen und es wäre bedauerlich, wenn hierdurch leichtsinnig die gewünschte Absicherung zunichte gemacht würde. Deshalb sollte nach Möglichkeit eine ärztliche Untersuchung vermieden werden.
Nachteile einer ärztlichen Untersuchung
- Es besteht das Risiko, dass etwas Relevantes, im Verborgenen Schlummerndes entdeckt wird und Sie dadurch Nachteile haben
- Leistungsausschlüsse (z.B. der Ausschluss der Wirbelsäule vom Versicherungsschutz) und üppige Beitragszuschläge sind dann die Folge – bis hin zu einer Ablehnung des von Ihnen gewünschten Versicherungsschutzes.
- Anonyme Risikovoranfragen sind nicht mehr möglich. Damit wird die Chance vertan, im Vorfeld gefahrlos zu checken, zu welchen Konditionen der Versicherer bereit gewesen wäre, Sie zu versichern.
Empfehlenswert sind somit Berufsunfähigkeitsversicherungen, die erst ab einer monatlichen Rente von 3.000 € eine ärztliche Untersuchung für Zahnärzte und Ärzte fordern. Bislang sind diesbezüglich leider nur wenige Gesellschaften dazu bereit. Mit Stand August 2023 beispielsweise die Allianz, HDI, Die Bayerische, Baloise (vormals Basler) – aber diese bieten nicht immer einen für Zahnärzte und Ärzte geeigneten Versicherungsschutz. Die qualitativen Unterschiede der BU-Tarife sind groß.
Nach Möglichkeit sollte der Versicherer erst ab einer monatlichen Rente von 3.000 € bei Zahnärzten und Ärzten eine ärztliche Untersuchung fordern und sich auf die Beantwortung von Gesundheitsfragen im Antrag beschränken. Aber bitte unbedingt auf die Qualität des Versicherungsschutzes achten! Letzterer hat Vorrang. Im Zweifel ist es besser, den Versicherer mit den besseren Bedingungen und Klauseln zu wählen, als den mit den höheren Untersuchungsgrenzen.
Zwei-Vertragslösung: Warum sie gerade bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnärzte sinnvoll ist
Doch kommen wir zur Realität: Für viele besserverdienende Zahnärzte sind monatliche Berufsunfähigkeitsrenten von 3.000 € nicht ausreichend. Bedarfsgerecht und gewünscht werden nach meinen Erfahrungen in der Regel monatliche Renten um die 5.000 € oder 6.000 €. In Ausnahmefällen sogar 12.000 € und mehr. So betrug die höchste von mir vermittelte Berufsunfähigkeitsabsicherung für einen Endodontologen monatlich 18.000 € - bei einem durchschnittlichen Jahresgewinn von 700.000 €. Hierfür mussten zwei Versicherer ins Boot geholt werden.
Laut dem „KZBV-Jahrbuch 2021“ beläuft sich der durchschnittliche Gewinn einer Zahnarztpraxis in 2019 auf 179.800 €. Bei diesen Größenordnungen ist es nicht verwunderlich, dass Zahnmediziner hohe Renten nachfragen.
Auch angestellte Zahnärzte verdienen ansehnlich
Das jährliche Mediangehalt für angestellte Zahnärzte beträgt laut dem Gehaltsportal gehalt.de (Stepstone) 72.710 € brutto im Jahr (Stand: April 2022). Dies sind rund 6.000 € brutto pro Monat. Und das weitere Einkommenspotenzial ist groß, da sich viele von ihnen später mit eigener Zahnarztpraxis niederlassen und so in höhere Einkommensregionen aufsteigen.
Eine ärztliche Untersuchung birgt das Risiko, dass der Versicherer Sie nicht versichert oder nur zu erschwerten Bedingungen
Bei gewünschten Berufsunfähigkeitsrenten, die die Untersuchungsgrenzen von 2.500 € oder 3.000 € überschreiten, bietet es sich an, die gewünschte BU-Absicherung auf zwei Gesellschaften aufzuteilen, um, wie bereits beschrieben, eine ärztliche Untersuchung mit all ihren Aufdeckungs- und Zufallsrisiken zu umgehen. Mit einer ärztlichen Untersuchung gehen Sie unnötige Risiken ein, da Sie nicht wissen, ob etwas entdeckt wird, von dem Sie vorher nichts wussten. Selbst ein Befund, der für Sie keinen wirklichen Krankheitswert hat, da er keinerlei Symptome und Beschwerden zeigt, kann Ihren Absicherungswunsch schon im Vorfeld zunichtemachen.
→ in Bearbeitung
Weitere Tipps
Ärzte und Zahnärzte haben ein fast identisches Absicherungsprofi. Deshalb verweise ich auf folgenden Artikel, der Ihnen weitere hilfreiche und wertvolle Tipps gibt:
Weiterführende Links:
- Arbeitsunfähigkeits-Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung
- Konkrete Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung
- Ärzteklauseln: Echter Vorteil oder werblicher Unfug
- Nachversicherungsgarantien und Dynamiken
- Karrieregarantie, der neue Nachversicherungs-Joker
- Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung
- Straftatenausschluss: Ein heißes Eisen!
- Ein Arzt ist kein Maurer: Warum Sie BU-Vergleichen misstrauen sollten
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